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Lauftreff Wetzlar e.V. Ehrenordnung
§ 1 Grundsätze
1. Ehrungen sind in gemeinnützigen und ehrenamtlich geführten Organisationen von
besonderer Bedeutung, weil eine materielle Vergütung der geleisteten Arbeit dem
Wesen der ehrenamtlichen Tätigkeit widerspricht. Bei Anwendung der Ehrenordnung
und der Entscheidung über die Anträge ist eine Gleichbehandlung aller Mitglieder zu
gewährleisten.
2. Ehrungen können nur für Leistungen ausgesprochen werden, die im direkten
Zusammenhang mit der Förderung der satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele des
Lauftreffs stehen.
3. Ehrungen sollen grundsätzlich in den Mitgliederversammlungen oder bei repräsentativen Veranstaltungen des Vereins vorgenommen werden.
§ 2 Form der Ehrung
1. Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Sport und um den Verein erworben haben, können mit der Ehrenurkunde und der Vereinsnadel ausgezeichnet werden.
2. Mitglieder mit einer Vereinszugehörigkeit von 5 Jahren werden mit der Ehrenurkunde
geehrt.
3. Mitglieder mit einer Vereinszugehörigkeit von 10 Jahren werden mit der Ehrenurkunde
und der bronzenen Vereinsnadel geehrt.
4. Mitglieder mit einer Vereinszugehörigkeit von 15 Jahren werden mit der Ehrenurkunde
und der silbernen Vereinsnadel geehrt.
5. Mitglieder mit einer Vereinszugehörigkeit von 20 Jahren werden mit der Ehrenurkunde
und der goldenen Vereinsnadel geehrt.
6. Ehrungen für langjährige Mitgliedschaft erfolgen jede weiteren 5 Jahre
Vereinszugehörigkeit.
7. Die Ehrenmitgliedschaft kann einer Person durch Beschluss des Vorstandes verliehen
werden, die außerordentliche Dienste für den Lauftreff Wetzlar geleistet hat. Bei der
Vergabe dieser höchsten Ehrung ist ein strenger Maßstab anzulegen.
8. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 3 Antragsberechtigung und Formvorschriften
1. Anträge auf Ehrungen können von den Organen oder von den Mitgliedern des
Lauftreff Wetzlar gestellt werden.
2. Die Anträge müssen begründet sein und die Voraussetzungen der Ehrenordnung
erfüllen. Sie bedürfen der Schriftform und sind an den Vereinsvorstand zu richten.
§ 4 Aberkennung von Ehrungen
Alle Ehrungen können wegen eines Vergehens, das bei einem Mitglied den Ausschluss
zur Folge haben würde, mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung widerrufen werden.
( § 16 Ziffer 1 )
§ 5 Inkrafttreten
Diese Ehrenordnung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung
am 22.02.2008 in Kraft.