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Lauftreff Wetzlar e.V. Finanz- und Beitragsordnung
§ 1 Grundsätze / Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
1. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, das heißt, die
Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und
erwarteten Erträgen stehen.
2. Für den Verein gilt generell das Kostendeckungsprinzip.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Jahresabschluss
1. Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins für das
abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschluss muss darüber
hinaus eine Schulden- und Vermögensübersicht enthalten sein.
2. Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern gemäß § 15 der
Vereinssatzung zu prüfen. Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, regelmäßig
und unangemeldet Prüfungen durchzuführen.
3. Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung.
§ 3 Verwaltung der Finanzmittel
1. Alle Finanzgeschäfte sind über die Vereinskasse abzuwickeln.
2. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse.
3. Alle Einnahmen und Ausgaben sind zu verbuchen.
4. Zahlungen werden vom Kassenwart nur geleistet, wenn sie nach § 4 der Finanz- und Beitragsordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind und noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.
5. Sonderkonten bzw. Sonderkassen können vom Vorstand auf Antrag, in Ausnahmefällen und zeitlich befristet, genehmigt werden ( z.B. bei Veranstaltungen, die nicht vom Verein ausgerichtet werden ). Die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben ist mit dem Kassenwart vorzunehmen. Die Auflösung der Sonderkonten muss in diesen Fällen spätestens zwei Monate nach Beendigung der Veranstaltung erfolgt sein.
§ 4 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel
1. Alle Mitgliedsbeiträge werden vom Verein erhoben und verbucht.
2. Überschüsse aus sportlichen und geselligen Veranstaltungen werden über die Vereinskasse verbucht.
3. Der Verein ist aus steuerlichen Gründen nicht berechtigt, Werbeverträge abzuschließen.
4. Trikot - Werbung muss aus steuerlichen Gründen direkt über die Vereinskasse
abgewickelt werden.
§ 5 Zahlungsverkehr
1. Der gesamte Zahlungsverkehr wird über die Vereinskasse und vorwiegend bargeldlos abgewickelt.
2. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer ( soweit ausgewiesen )
und den Verwendungszweck enthalten.
3. Bei Gesamtabrechnungen muss auf dem Deckblatt die Zahl der Unterbelege vermerkt werden.
4. Die bestätigten Rechnungen sind dem Kassierer, unter Beachtung von Skonto - Fristen, rechtzeitig zur Begleichung einzureichen.
5. Wegen des Jahresabschlusses sind Barauslagen spätestens zum 30.12. des
auslaufenden Jahres beim Kassierer abzurechnen.
6. Zur Vorbereitung von Veranstaltungen ist es dem Kassierer gestatten, Vorschüsse in
Höhe des zu erwartenden Bedarfs zu gewähren. Diese Vorschüsse sind spätestens
2 Monate nach Beendigung der Veranstaltung abzurechnen.
§ 6 Beiträge
1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitragsbeitrag. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
2. Der Mitgliedsbeitrag und die Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die festgesetzten Beiträge treten rückwirkend zum 1. Januar eines jeden Jahres in Kraft, in dem der Beschluss gefasst wird. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen anderen Termin festsetzen.
3. Der jährliche Mitgliederbeitrag an den Verein beträgt:
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Beitragsklasse Mitglieder Beitragshöhe 1 Schüler, Jugendliche ( unter 18 Jahren ) 10 € 2 Erwachsene ( über 18 Jahre ) 20 € 3 Ehrenmitglieder frei
4. Der Einzug des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch Abbuchungsverfahren über EDV im 1. Quartal jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins. Abbuchungen sind nur vom Girokonto möglich
5. Mitglieder, die nicht am Abbuchungsverfahren EDV teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 1. Februar jeden Jahres auf eines der genannten Beitragskonten. Bei Mahnungen werden Mahngebühren in Höhe von 5 € erhoben.
6. Bei Vereinseintritt bis zum 30. Juni ist der volle Mitgliedsbeitrag, ab 1. Juli der halbe Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
7. Der Vereinsaustritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss beim Vorstand bis zum 30. September schriftlich erklärt werden.
8. Für zusätzliche Sportangebote können gesonderte Gebühren erhoben werden.
9. Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung ( EDV ). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.
§ 7 Spenden
1. Der Verein ist berechtigt, steuerbegünstigte Spendenbescheinigungen auszustellen.
2. Über die Verwendung von Spenden kann der Verein, wenn sie vom Spender nicht ausdrücklich mit einer Zweckbindung versehen wurden, in eigenem Ermessen bestimmen.
§ 8 Zuschüsse
1. Zuschüsse der Gemeinde fließen automatisch in die Vereinskasse.
2. Nicht zweckgebundene Zuschüsse werden im Rahmen der Vorstandssitzung verteilt.
§ 9 Beitragsermäßigung / Beitragsnachlass
Sozialhilfeempfängern oder finanziell schwächer gestellten Vereinsmitgliedern kann auf Antrag an den Vorstand Beitragsnachlass gewährt werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Finanz- und Beitragsordnung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung am 22.02.2008 in Kraft.