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Lauftreff Wetzlar e.V.                              Geschäftsordnung

 


 

§ 1 Geltungsbereich - Öffentlichkeit

1. Der Lauftreff Wetzlar ( LT Wetzlar ) erlässt zur Durchführung von Versammlungen,

Sitzungen und Tagungen ( nachstehend Versammlungen genannt ) der Organe diese

Geschäftsordnung

 

2. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn

auf Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird.

 

3. Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich. Einzelne Personen oder die

Öffentlichkeit können auf entsprechenden Beschluss zugelassen werden.

 

4. Bei öffentlichen Versammlungen können Einzelgruppen oder Einzelpersonen nicht

ausgeschlossen werden, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet.

 

§ 2 Einberufung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung, der übrigen Versammlungen und Gremien

richtet sich nach den § 9 - 12 der Satzung des Vereins.

 

§ 3 Dringlichkeitsanträge

1. Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende Fragen gelten als

Dringlichkeitsanträge und können nur mit Zustimmung einer 2/3 Mehrheit zur Beratung

und Beschlussfassung kommen. Dringlichkeitsanträge müssen dem Versammlungsleiter

schriftlich vorgelegt werden.

 

2. Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen,

nachdem der Antragsteller gesprochen hat. Ein Gegenredner ist zuzulassen.

 

§ 4 Versammlungsleitung

1. Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden ( nachfolgend Versammlungsleiter

genannt ) eröffnet, geleitet und geschlossen.

 

2. Falls der Versammlungsleiter und seine satzungsmäßigen Vertreter die

Versammlungsleitung abgeben, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte

einen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die die

Versammlungsleitung persönlich betreffen.

 

3. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen

Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet,

kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit

oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der

Versammlung anordnen. Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung

vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne

Aussprache.

 

4. Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung,

die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die

Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder

Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.

 

5. Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur

Beratung und Abstimmung.

 

 

§ 5 Worterteilung und Rednerfolge

1. Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung

erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

 

2. Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in

der Reihenfolge der Rednerliste.

 

3. Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn

Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich

betreffen und sind vom Stimmrecht ausgeschlossen.

 

4. Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres

Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu

Wort melden; ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.

 

5. Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort

ergreifen.

 

§ 6 Wort zur Geschäftsordnung

1. Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt,

wenn der Vorredner geendet hat.

 

2. Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden.

 

3. Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur

Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.

 

§ 7 Anträge

1. Die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung ist in § 9 der Satzung

festgelegt. Anträge an die anderen Organe und Gremien können die stimmberechtigten

Mitglieder der entsprechenden Organe und Gremien stellen.

 

2. Soweit die Frist zur Einreichung von Anträgen nicht durch die Satzung geregelt ist,

müssen Anträge vier Wochen vor dem Versammlungstermin vorliegen.

 

3. Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht werden; sie sollen eine schriftliche

Begründung enthalten. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.

 

4. Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern,

ergänzen oder fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.

 

5. Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die Bestimmungen des § 9 Ziffer 6 der

Satzung.

 

§ 8 Beschlussfähigkeit

Die Organe des Vereins und der Abteilungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der

erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 9 Anträge zur Geschäftsordnung

1. Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der

Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller

und ein Gegenredner gesprochen haben.

 

2. Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der

Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.

 

3. Vor Abstimmung über einen Antrag, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der

Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu

verlesen.

 

4. Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter nur noch dem

Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.

 

5. Anträge auf Schluss der Rednerliste sind unzulässig.

 

§ 10 Abstimmungen

1. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung

deutlich bekannt zu geben.

 

2. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu

verlesen.

 

3. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitest gehenden Antrag

zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitest gehende ist,

entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.

 

4. Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur

Abstimmung.

 

5. Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag kann jedoch eine geheime oder namentliche

Abstimmung durchgeführt werden.

 

6. Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste;

die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind im Protokoll festzuhalten.

 

7. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.

 

8. Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter jedoch zu Wort

melden und Auskunft geben.

 

9. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die

einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung

bedeutet. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

 

§ 11 Wahlen

1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf

der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind.

 

2. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim in der satzungsmäßig

vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen. Auf Beschluss der Versammlung kann

die Wahl auch offen erfolgen.

 

3. Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen, der die

Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.

 

4. Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlganges

die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.

 

5. Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen

Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung vorschreibt. Ein Abwesender

kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche

Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.

 

6. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt

annehmen.

 

7. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Versammlungsleiter

bekannt zu geben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu

bestätigen.

 

8. Im Falle eines Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes oder der Organe während

der Legislaturperiode beruft der Vorstand auf Vorschlag des betreffenden Gremiums ein

geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten satzungsgemäß festgelegten Wahl.

 

§ 12 Versammlungsprotokolle

Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen, die innerhalb von zwei Wochen den

Versammlungsteilnehmern ( ausgenommen Mitgliederversammlung ) zuzustellen sind.

 

§ 13 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung

am 22.02.2008 in Kraft.